18.4 Amtshaftung für Mordversuch an Mithäftling
OGH: Gemäß § 102 Abs 1 StVG ist angemessene Vorsorge zu treffen, dass die Begehung strafbarer Handlungen von und an Strafgefangenen hintangehalten wird. Strafbare Handlungen von Strafgefangenen sind keinesfalls hinzunehmen. Den Bund treffen diesen gegenüber vielmehr Schutz- und Fürsorgepflichten. Diese bestehen nicht nur aufgrund gesetzlich angeordneter (konkreter) Handlungspflichten, sondern ergeben sich allgemein aus der Verantwortung des Staats für die ihm anvertrauten Strafgefangenen, wobei insbesondere deren Gesundheit (vgl § 66 Abs 1 StVG) und körperliche Unversehrtheit zu schützen ist.