8.6 Behindertenbetreuung – Hoheitsverwaltung
Ob eine Haftung der erstbeklagten Partei nach den Grundsätzen des AHG in Betracht kommt, hängt entscheidend davon ab, ob die Betreuung des Sohnes der Klägerin in (hoheitlicher) Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 Abs 1 AHG erfolgt ist. Für die Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung kommt es unter anderem darauf an, ob mit dem zu beurteilenden Handeln staatlicher Verwaltungseinrichtungen typisch staatliche Aufgaben erfüllt werden, und ob dieses Verwaltungshandeln rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid) beruht (s dazu nur Schragel³ § 1 AHG Rz 72 f, 75 f). Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten.