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Dokument-ID: 246270
2.5.2.1 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die betreffende Kammer aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet (Art 40 Abs 1 EMRK iVm Art 33 Abs 1 der Verfahrensordnung).