1.10 Umfang des Schadenersatzes
Schadensbegriff
Nach dem sehr weit gefassten Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist ein Nachteil am Vermögen jede Vermögensverminderung, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. Schaden ist nach der herrschenden Differenztheorie die Differenz zwischen dem Vermögen, welches der Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schadenszufügung hat, und dem Vermögen, welches er hätte, wäre ihm der Schaden nicht zugefügt worden. Es ist also zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (zB OGH vom 24.6.2003, 3 Ob 304/02f = JBl 2004, 114).