8.17 Richter im Ruhestand – kein Organ der Hoheitsverwaltung
OGH: Laut ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die in ihrem Erwerb oder Fortkommen durch Äußerungen eines Organs iSd § 1 AHG Schaden erleidet, die Haftung des Rechtsträgers nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass inkriminierte Äußerungen von einem Organ getätigt werden, das zu diesem Zeitpunkt als Organ des Bundes tätig ist. Die Organstellung wird nicht durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erlangt, sondern es wird vielmehr ein formeller Akt des Rechtsträgers vorausgesetzt, der eine Person mit der Erfüllung bestimmter hoheitlicher Aufgaben betraut oder sie dazu ermächtigt.