8.7 Hemmung der Verjährung aufgrund einer „Traumatisierung“ des Geschädigten
Vor Behandlung der Rechtsrüge der Berufungswerberin ist zunächst im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, er habe durch das Verhalten eines Lehrers und Erziehers in einer Internatsschule einen Schaden erlitten, für den die Beklagte als deren Betreiberin einzustehen habe, und die Feststellung des Erstgerichtes, der Bund bzw der Landesschulrat habe als Dienstgeber und Dienstaufsichtsbehörde des Pater ***** als Lehrer fungiert, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs einzugehen, welchem Aspekt von Amts wegen Beachtung zu schenken ist (§ 42 Abs 1 JN; Mayr in Rechberger ZPO³ Rz 1 zu dieser Bestimmung). Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar wird, und dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert (RIS-Justiz RS0127852).