Neu
Dokument-ID: 657880
8.15 Unterlassene Kenntlichmachung einer Gefahrenstelle begründet keinen Amtshaftungsanspruch
OGH: Die Wegehalterhaftung verpflichtet jenen zum Ersatz des Schadens, welcher durch mangelhaften Zustand eines Weges verursacht wurde, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (§ 1319a Abs 1 Satz 1 ABGB). Die Mangelhaftigkeit eines Weges ist nach § 1319a Abs 2 Satz 2 ABGB zu beurteilen.