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Dokument-ID: 008484
3.2.8 Dillenkofer ua
Entscheidung des EuGH vom 8.10.1996, Rs C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94 – Dillenkofer ua
Rz 27
Ein solcher Verstoß begründet folglich für den Einzelnen einen Entschädigungsanspruch, wenn das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an ihn umfasst, deren Inhalt aufgrundlage der Richtlinie bestimmt werden kann und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht, ohne dass noch andere Voraussetzungen zu berücksichtigen wären.