6.5 Öffentlicher Rechtsträger – Erfüllungsgehilfen- und Repräsentantenhaftung
Gemäß § 1313a ABGB haftet derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Die Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB resultiert aus der Verfolgung konkreter eigener Interessen gegenüber dem Geschädigten (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1313a Rz 1; Karner in KBB³, § 1313a Rz 1). Sie setzt voraus, dass der Gehilfe zur Erfüllung einer bestehenden Sonderverbindung eingesetzt wird (vgl Karner, aaO,Rz 2 mwN). Darunter fallen 19 9 Ob 9/11f nicht nur (vor-)vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse, sondern auch öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen, wenn sie ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen (RIS-Justiz RS0038226).