6.1 Rechtsnatur und Auslegung von Förderungsverträgen
Nach der grundlegenden Definition bestehen solche Förderungsmaßnahmen in einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln die ein Verwaltungsträger oder ein anderer mit der Vergabe solcher Mittel betrauter Rechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, damit sich dieses zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet. Da das Förderungsgeld an die Stelle eines marktgerechten Entgeltes tritt, handelt es sich dabei um keine Zuwendung ohne Gegenleistung (vgl dazu grundlegend OGH SZ 65/166 = RdW 1993, 211; SZ 68/13, 1 Ob 33/94; Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung, Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht³ 188; Puck in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht, 278 uva). Dabei kann die Förderung entweder im Rahmen der Hoheitsverwaltung, also durch einen einseitigen individuellen an den Rechtsunterworfenen adressierten Verwaltungsakt – Bescheid – durch einen Hoheitsträger (Staat) erfolgen oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, bei der sich der Staat jener Rechtsformen des Zivilrechts bedient, die auch einem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen (etwa Vertrag oder Auslobung). Der Vollziehung steht dabei kein Wahlrecht zu, sondern die jeweils zutreffende Rechtsform ist aus der Auslegung des Gesetzes zu ermitteln (vgl OGH SZ 61/261 = JBl 1990, 169, SZ 69/25 uva). Indizien für das Vorliegen eines im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehenden Bereiches sind besonders die mangelnde gesetzliche Determinierung und die mangelnde Vorgaben zur Erlassung von Hoheitsakten. Im Zweifel ist bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen (vgl SZ 61/261 = JBl 1990, 169, SZ 66/84, SZ 69/59 uva, Rebhahn in Raschauer [Hrsg], Grundriss des österreichischen Wirtschafsrechts Rz 821).