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Dokument-ID: 1129041
16.12 Verletzung durch Polizeidiensthund – Normzweck der Tierhalterhaftung iSd § 1320 ABGB
OGH: Handelt es sich bei der geschädigten Person aber um eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung des Tieres zu sorgen, kann sie keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.