10.20 Zum Schadensbegriff iSd § 6 Abs 1 AHG
Ersatzansprüche, die sich gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts oder die Sozialversicherungsträger richten, unterliegen den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Diese Ansprüche können jedoch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Mit Ablauf der Verjährungsfrist, die in § 6 AHG normiert ist, verliert der Berechtigte die Möglichkeit, seine Forderung gerichtlich durchzusetzen. Das AHG kennt 2 Formen von Verjährungsfristen. Die Erste beläuft sich auf 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, wo dem Geschädigten der Schaden bekannt geworden ist. Erlangt der Geschädigte dagegen von diesem keine Kenntnis oder resultiert der Schaden aus einer mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung, welche nur vorsätzlich begangen werden kann, verjährt der Anspruch erst 10 Jahre nach Schadensentstehung.