4.19 Ausschlussgrund des § 3 Abs 1 Z 4 StEG 2005
Zu der – in den Voraussetzungen inhaltsgleichen – Vorgängerbestimmung des § 3 lit d iVm § 2 Abs 1 lit c StEG 1969 hat der Oberste Gerichtshof in der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 11 Os 101/03 den Ausschluss der Haftung ausdrücklich abgelehnt, weil die (der Verurteilung zugrunde gelegte, mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 aufgehobene) Strafbestimmung des § 209 StGB vom EGMR als konventionsverletzend festgestellt worden sei und ein Freispruch damit die Konsequenz der Rechtsfolgenbeseitigung einer konventionswidrigen Strafnorm sei, nicht aber der Gesetzesänderung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002. Bei der offensichtlichen Identität zwischen § 3 Abs 1 Z 4 StEG 2005 und der im StEG 1969 enthaltenen Vorgängerbestimmung (Heissenberger, Haftentschädigung [2006], 165) besteht kein Anlass zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Ausschlussgrundes nach der neuen Rechtslage. Der Unterschied zur alten Rechtslage nach dem StEG 1969 beschränkt sich nämlich darauf, dass gemäß § 6 Abs 2 StEG 1969 bereits im Erneuerungsverfahren das Vorliegen oder Fehlen der in § 3 StEG 1969 bezeichneten Ausschlussgründe festgestellt werden musste, während § 9 StEG 2005 das Entschädigungsverfahren zur Gänze den Zivilgerichten überträgt (Eder-Rieder, StEG 2005 [2007], 23) Die hier relevante Voraussetzung des Ausschlussgrundes (Beseitigung eines Schuldspruchs nur wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung) ist unverändert geblieben.