4.1 Rufschädigende Berichterstattung
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren zu befassen. In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v hatte der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe einer Anzeige eines Landesgendarmeriekommandos an die Staatsanwaltschaft über das so genannte „Ebergassing-Attentat“ durch einen Politiker zu beurteilen. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, bei der Interessenabwägung sei entscheidend, dass vom Beklagten teilweise nicht ein von einer Behörde tatsächlich geprüfter Tatverdacht weitergegeben worden sei, sondern nur ein noch nicht näher geprüfter weiterer Sachverhalt, der noch nicht zu konkreten behördlichen Verfolgungsschritten geführt habe. Bei gegenteiliger Auffassung müsse auch die Weitergabe privater und sogar anonymer Anzeigen als gerechtfertigt angesehen werden, was im Regelfall aber zu verneinen sei, weil sonst jede Rufschädigung unter dem Deckmantel, die Äußerung stamme von einem Dritten, ohne Sanktion bliebe. Ob und wann die Zitierung einer von einer Privatperson ausgesprochenen Verdächtigung gerechtfertigt sein könne, sei im Anlassfall nicht zu untersuchen, weil sich der Beklagte bei der Weitergabe fremder Äußerungen auf kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, also auf einen behördlich geprüften Sachverhalt und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Vorwürfe, berufen habe.