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Dokument-ID: 823907
10.10 Gerichtlich bestellter Sachverständiger kein Organ iSd § 1 AHG
OGH: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger übt im Verfahren seine Tätigkeit aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags aus (RS0040706 [T1]) und ist nicht als Organ iSd § 1 AHG anzusehen (RS0026337, RS0026353).