Neu
Dokument-ID: 244035
2.3 Sicherheitspolizei
Die Sicherheitspolizei
Schusswaffengebrauch
Schusswaffengebrauch ist dann nicht rechtswidrig, wenn ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt, den der belangte Rechtsträger zu beweisen hat. Warnschüsse sind so abzufeuern, dass die körperliche Integrität des zu Warnenden nicht beeinträchtigt wird (OGH 25.06.1986, 1 Ob 15/86 = SZ 59/113).