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Dokument-ID: 657905
8.19 Vertretbare Rechtsauffassung begründet keinen Amtshaftungsanspruch
OGH: Laut ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsverfahren nicht wie im Rechtsmittelverfahren zu, ob eine Entscheidung richtig ist, sondern lediglich ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung begründet diese Prüfung eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.