16.9 Haftung eines Bundeslands als Schulerhalter und/oder Baubehörde?
OGH: Es würde einen Wertungswiderspruch begründen, könnte sich ein Rechtsträger nur deshalb auf die Haftungsbefreiung berufen, weil er auch Aufgaben als Schulerhalter bzw als Träger der Ausbildung erfüllt (und sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignete), obwohl die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit diesem Aufgabenbereich steht und einem Rechtsträger, dem nur dieser Aufgabenbereich und nicht auch jener des Schulerhalters oder Trägers der Ausbildungsleistung zugewiesen ist, der Haftungsausschluss des § 333 Abs 1 ASVG iVm § 335 Abs 3 ASVG nicht zukäme.