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Dokument-ID: 504057
4.8 Schutzzweck des Schiffszulassungsrechts
§ 109 Abs 1 Schifffahrtsgesetz betrifft den Zweck dieser Überprüfung. Hervorzuheben ist davon die Feststellung der Fahrtauglichkeit, der Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Einhaltung notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebs (Z 1). § 109 Abs 2 Schifffahrtsgesetz ordnet eine Überprüfung unter anderem vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs (Z 1) und in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Z 2) an.