Neu
Dokument-ID: 895608
11.10 Pflicht der Gemeinde zur Begehung von Wildbächen und Beseitigung vorgefundener Übelstände
OGH:
Das ForstG, WRG, WasserschutzförderungsG sowie das WildbachverbauungsG enthalten Bestimmungen zur Eindämmung der Wildbachgefahr. Die Regelungen der §§ 99 bis 102 ForstG schränken die Geltung des Wildbachverbauungsgesetzes ein.