8.3 Anwaltskosten in Verwaltungsstrafverfahren
Die in den AHK enthaltenen Kriterien dienen nach ihrem § 2 im Interesse der Rechtspflege insbesondere zum Schutz der Auftraggeber zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars eines Rechtsanwalts. Für Leistungen eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK. Absatz 1 dieser Bestimmung verweist unter lit a für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– bedroht sind, auf die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 1 Z 1 AHK und enthält in lit b für Strafdrohungen von EUR 2.180,– bis EUR 4.360,– einen Verweis auf § 9 Abs 1 Z 2. Für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe von mehr als EUR 4.360,– oder mit Haft bedroht sind, gilt nach Abs 1 lit c § 9 Abs 1 Z 3 AHK sinngemäß. In den Fällen des § 13 Abs 1 AHK richtet sich die angemessene Entlohnung somit danach, welche Honorarsätze gemäß § 9 AHK in „offiziosen Strafsachen“ angemessen sind.