2.4.3 Passivlegitimation
Der EuGH vertritt den Standpunkt, dass – ähnlich wie im Völkerrecht – der Staat, der gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, als Einheit betrachtet wird, gleichgültig, welches mitgliedstaatliche Organ den Verstoß begangen hat. Die Verpflichtung zum Schadenersatz darf nämlich nicht von den internen Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten auf die Verfassungsorgane abhängig sein (EuGH vom 5.3.1996 – siehe Brasserie du pêcheur). Nach Standpunkt des EuGH sind dem Mitgliedstaat nicht nur das Verhalten seiner eigenen Organe, sondern auch jenes der nachgeordneten Gebietskörperschaften sowie der staatlichen Einrichtungen, selbst in Form von staatlichen Unternehmen, zuzurechnen (Obwexer, aaO, 187).