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FORUM Media (red) | Judikatur | Leitsatz

8.12 Verfahrensverzögerung im Zivilprozess

OGH: Verzögerungen in Verwaltungsverfahren können Amtshaftungsansprüche auslösen. Die Bestimmungen der Geo über eine rasche und fristgerechte Erledigung in einem Zivilprozess dienen nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien. Für die Begrenzung der Amtshaftung nach dem Schutzzweck der Norm ist nicht nur zu prüfen, ob diese neben der Allgemeinheit auch den Einzelnen schützt (persönlicher Schutzbereich). Maßgeblich ist zudem, vor welchen Schäden ein Schutzgesetz den Einzelnen bewahren soll.

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