16.3 Unnötige Verfahrensschritte – Amtshaftung für Verfahrenskosten
OGH: § 180 Abs 3 ZPO soll (gerade) auch die im Prozess unterlegene Partei vor Mehrkosten schützen soll, die durch evident unnötige Verfahrensschritte – als Folge einer unvertretbaren Gesetzesauslegung – entstehen. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Prozessleitung unter anderem „für die Verminderung der Prozesskosten“ sorgen. Da die unterliegende Partei (schon seit der Stammfassung der Zivilprozessordnung) diejenige ist, die der obsiegenden Gegenseite die Kosten zu ersetzen und die eigenen Kosten endgültig zu tragen hat, wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem auf einer unvertretbaren Auslegung des materiellen Rechts beruhenden Verstoß gegen die Anordnung, die Verhandlung „nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen“ auszudehnen, und dem dadurch verursachten Schaden (in Form der unnötigen Mehrkosten) bejaht.