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Dokument-ID: 246360
2.3 Die Richter des EGMR
Die Zahl der Richter des EGMR entspricht der Zahl der Vertragsstaaten der EMRK (Art 20 EMRK); derzeit gibt es 41 Richter.
Voraussetzung für die Bestellung einer Person zum Richter ist, dass diese Person hohes sittliches Ansehen genießt und