© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 499656

Judikatur | Leitsatz

3.20 Faktische Amtshandlungen als Form der Hoheitsverwaltung

Davon zu unterscheiden sind rein unverbindliche Handlungen in der Hoheitsverwaltung im Sinne einer korrigierbaren Absichtserklärung oder unverbindlichen Äußerung (Schragel aaO, Rz 74). Eine solche liegt hier nicht vor, weil nach den Feststellungen Inhalt des Telefonats die Aufforderung war, dem Kläger den Flughafenausweis unverzüglich zu entziehen, keinesfalls hingegen eine unverbindliche Absichtserklärung in dieser Richtung. Die (telefonische) Mitteilung des BMVIT ist daher als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. Damit erübrigte sich entgegen dem Revisionsvorbringen ein Vorgehen nach § 11 AHG.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Amtshaftung – Staatshaftung in unserem Shop! Zum Shop