3.20 Faktische Amtshandlungen als Form der Hoheitsverwaltung
Davon zu unterscheiden sind rein unverbindliche Handlungen in der Hoheitsverwaltung im Sinne einer korrigierbaren Absichtserklärung oder unverbindlichen Äußerung (Schragel aaO, Rz 74). Eine solche liegt hier nicht vor, weil nach den Feststellungen Inhalt des Telefonats die Aufforderung war, dem Kläger den Flughafenausweis unverzüglich zu entziehen, keinesfalls hingegen eine unverbindliche Absichtserklärung in dieser Richtung. Die (telefonische) Mitteilung des BMVIT ist daher als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. Damit erübrigte sich entgegen dem Revisionsvorbringen ein Vorgehen nach § 11 AHG.