12.29 Zum Ausschlussgrund des § 3 Abs 1 Z 2 StEG 2005
OGH: Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 StEG 2005 ist die Haftung des Bundes ua ausgeschlossen, „soweit im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil […] die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfiel, die erst nach der Festnahme oder Anhaltung eintraten“. Die Beklagte argumentierte, für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes sei irrelevant, ob die Strafverfolgung aus materiellen oder aus formellen Gründen ausgeschlossen gewesen sei – träten nach Festnahme materielle Strafaufhebungsgründe ein, so entfalle ebenso die Haftung wie bei Vorliegen anderer prozessualer Verfolgungshindernisse.