10.24 Verpflichtende Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH?
OGH: Nach der stRspr des EuGH (Köbler (Rs C-224/01 = ECLI:EU:C:2003:513 Rn 51 f), Fuß (Rs C-429/09 = ECLI:EU:C:2010:717 Rn 47) ua) haften ein Mitgliedstaat für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen Unionsrecht entstehen, unter drei Voraussetzungen: Die verletzte Rechtsnorm hat den Zweck, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert und es besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der dem Staat obliegenden Verpflichtung. Der Anspruch ist vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Diese haben auch zu beurteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen.