3.23 Amtshaftungsansprüche infolge schuldhaften Fehlverhaltens der Baubehörde
Auch wenn die hier anzuwendende Fassung des § 128 der BauO für Wien die Überprüfung des feuerpolizeilichen Zustands des vollendeten Baus nicht explizit erwähnte, war doch die Erfüllung aller mit dem Bau verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen und somit auch die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften des § 112 der BauO für Wien zu prüfen. Diese Bestimmung setzte zwar keine Abstände einer Feuerstätte zu ihrer Umgebung fest. Aus technischen Richtlinien und Empfehlungen ergibt sich aber eine Konkretisierung der gesetzlich allgemein angesprochenen, hintanzuhaltenden Brandgefahr bzw Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen insofern, als sich daraus klar ableiten lässt, welcher Abstand einer Feuerstätte zu ihrer Umgebung zur Verhinderung einer unmittelbaren, aber auch einer latenten Brandgefahr - eben auch durch kontinuierliche thermische Einwirkung der Feuerstätte auf Materialien in ihrer Umgebung - einzuhalten ist. Demnach war die Behörde gehalten, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen.