8.8 Gesetzwidrige Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Sinn der Entscheidung des EuGH setzt ein (nur gegen die Republik Österreich [Bund = Erstbeklagte] zu richtender) Staatshaftungsanspruch der Klägerin auf Ersatz der Wertminderung voraus, dass 1. diese Folge der Einschränkung der Benutzbarkeit ihres Hauses durch Fluglärm mit negativen Auswirkungen auf Lebensqualität oder Gesundheit der Bewohner wäre, 2. die Erstbeklagte qualifiziert rechtswidrig keine UVP veranlasst oder durchgeführt hätte und 3. der Eintritt der Wertminderung unmittelbare Folge dieser Unterlassung wäre.