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Dokument-ID: 504195
4.23 Kernkraftwerk Temelin – Gemeinschaftsrechtskonformität des § 364a ABGB
Dies gilt insbesondere, wenn Unternehmen mit einer industriellen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, für die dort eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, nicht mit einer solchen Klage belangt und nur auf Zahlung von Schadensersatz für die Beeinträchtigung eines benachbarten Grundstücks gerichtlich in Anspruch genommen werden können.