1.4.2 Grundsätzlicher Haftungsmaßstab
Die Haftung eines Mitgliedstaates wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts darf sich in der Regel – „nicht ohne besonderen Grund“ – nicht vom Maßstab der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft selbst nach Art 215 Abs 2 des EG-Vertrages unterscheiden. Der Schutz der Rechte, die der Einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, muss gleich sein, gleichgültig, ob die Stelle, die den Schaden verursacht hat, nationalen oder Gemeinschaftscharakter hat (EuGH vom 5.3.1996 – siehe