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Judikatur | Leitsatz

4.16 Zivilrechtliche Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Dabei ist nicht zu prüfen, wie die infrage stehende, unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend für die Beurteilung der Kausalität ist allein, welchen Einfluss ein sachlich und fachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte (T6 in RIS-Justiz RS0026360; Thoma, Die zivilrechtliche Haftung des Sachverständigen, SV 2007, 136 f).

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