3.12 Staatliche Hoheitsakte unterliegen nicht dem Lauterkeitsrecht
Eine Wettbewerbshandlung ist nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen gesetzt wurde; ein Unwerturteil iS § 1 UWG kann sich daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die öffentliche Hand nicht unmittelbar, sondern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts – wie etwa hier der Bund als Herausgeber der „Wiener Zeitung“ und alleiniger Gesellschafter der Zweitbekl – tätig ist.