2.5.6 Fristen für die Einbringung von Unterlagen
Der Kammerpräsident (oder der Berichterstatter, siehe dazu unten) bestimmt je nach Fall nach Maßgabe der Verfahrensordnung eine Frist, innerhalb deren ein Schriftsatz oder eine andere Unterlage eingereicht werden kann; wird ein Schriftsatz oder eine andere Unterlage erst nach Ablauf der Frist (oder unter Missachtung einer nach Art 32 der Verfahrensordnung ergangenen Verfahrensanordnung) eingereicht, so findet das betreffende Papier keinen Eingang in die Verfahrensakte (und wird folglich bei der Entscheidung des EGMR über die Rechtssache nicht berücksichtigt); der Kammerpräsident kann jedoch anderes bestimmen, also etwa eine Unterlage trotz Fristüberschreitung in die Verfahrensakten aufnehmen (Art 38 Abs 1 der Verfahrensordnung).