15.5 Kein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Gemeinderatsmitglied wegen Wortmeldung in einer Gemeinderatssitzung
OGH: Ist eine (einheitliche) Aufgabe – wie hier die Erlassung einer Gemeindeverordnung und die der Beschlussfassung vorangehende Debatte im Gemeinderat – ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RS0049948; vgl auch RS0049897; RS0050075). Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist auch dann als einheitlich hoheitlich anzusehen, wenn einzelne Teilaufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (RS0049930 [T3, T4]). Auch die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitende oder diese abschließende Handlungen sind dem einheitlichen Hoheitsbereich zuzuordnen (vgl RS0049930). An einem Handeln in Vollziehung der Gesetze fehlt es hingegen, wenn eine schädigende Handlung nur „bei Gelegenheit“ bzw „aus Anlass“ der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde (vgl RS0050075 [T3]). Die dargestellten Grundsätze gelten auch bei „Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe“, wofür es ebenfalls auf einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang der behaupteten falschen Tatsachenmitteilung mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs ankommt, nicht hingegen darauf, ob diese Teil eines hoheitlichen Aktes im engeren Sinn ist (vgl 1 Ob 18/06p mwN).