© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 259333

Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Haftung in Vollziehung der Gesetze

Legistisches Unrecht

Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext des § 1 Abs 2 AHG tritt eine Haftung nur dann ein, wenn die Organe in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln. Aus dieser Formulierung wird einhellig geschlossen, dass es für das Gebiet des Amtshaftungsrechtes keine Haftungsgrundlage für die Gewährung von Schadenersatzansprüchen aus legistischem Unrecht gibt. Eine Haftung des Rechtsträgers für fehlerhafte Gesetzgebung oder gesetzgeberische Unterlassungen kommt daher – außerhalb des Anwendungsbereiches des europäischen Gemeinschaftsrechtes – nicht in Betracht.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Amtshaftung – Staatshaftung in unserem Shop! Zum Shop