1.4 Haftung in Vollziehung der Gesetze
Legistisches Unrecht
Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext des § 1 Abs 2 AHG tritt eine Haftung nur dann ein, wenn die Organe in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln. Aus dieser Formulierung wird einhellig geschlossen, dass es für das Gebiet des Amtshaftungsrechtes keine Haftungsgrundlage für die Gewährung von Schadenersatzansprüchen aus legistischem Unrecht gibt. Eine Haftung des Rechtsträgers für fehlerhafte Gesetzgebung oder gesetzgeberische Unterlassungen kommt daher – außerhalb des Anwendungsbereiches des europäischen Gemeinschaftsrechtes – nicht in Betracht.