11.20 Keine Amtshaftung wegen unterlassener amtswegiger Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
OGH: Im vorliegenden Fall begehrte die klagende Partei, eine gemeinnützige GmbH, die Feststellung, die beklagte Partei Republik Österreich hafte für die ihr aufgrund der Anwendbarkeit eines (zur Satzung erklärten) Kollektivvertrages entstandenen höheren Aufwendungen für ihre Arbeitnehmer. Das Bundeseinigungsamt hätte nämlich dem Österreichischen Roten Kreuz die Kollektivvertragsfähigkeit amtswegig aberkennen müssen, insbesondere durch Einleitung eines Verfahrens gemäß § 5 Abs 3 ArbVG. Dies sei jedoch rechtswidrig unterlassen worden.