16.5 Zum Schutzzweck der Pflichten eines Erwachsenenvertreters
OGH: Die Pflichten eines Erwachsenenvertreters nach § 275 Abs 1 ABGB idF vor BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG) zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen haben Bedeutung lediglich gegenüber dem Pflegebefohlenen, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. Nach herrschender Rechtsprechung bezwecken diese Verhaltenspflichten daher ausschließlich den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen als Subjekt der Erwachsenenvertretung insbesondere vor allfälligen Vermögensnachteilen. Vermögensnachteile, wie sie die Klägerin geltend macht, indem sie dem Beklagten zur Last legt, er habe Sozialleistungen der Betroffenen nicht rechtzeitig beantragt, weswegen Kosten für deren Unterbringung im Zeitraum vom 7. 5. 2017 bis 16. 8. 2017 nicht beglichen seien, sind vor diesem Hintergrund bloße Reflexwirkung eines allfälligen pflichtwidrigen Handelns.