2.1 Staatshaftung bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie
Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen. Die Mitgliedstaaten der EU sind daher verpflichtet, bis zu dem in der Richtlinie festgelegten Termin alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Vorschriften der Richtlinie zu gewährleisten und damit die Verwirklichung des von ihr vorgeschriebenen Zieles zu sichern (EuGH vom 8.10.1996 Brennerblockade).