10.3 Mitwirkung am Bau einer Forststraße – Privatwirtschaftsverwaltung
OGH: Nach der Bestimmung des § 61 ForstG 1975 idF BGBl I 2005/87 dürfen Bringungsanlagen nur aufgrund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Diese müssen lediglich eine bestimmte fachliche Qualifikation aufweisen, keineswegs aber eine einschlägige Berufstätigkeit bei einer Behörde ausüben. Wenn selbst die Errichtung öffentlicher Straßen, auch wenn diese in der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht, zur Privatwirtschaftsverwaltung gerechnet wird, so gilt dies umso mehr für die Mitwirkung an der Errichtung privater Straßen.