10.44 Kenntnisunabhängiger Ablauf der Verjährungsfrist
OGH: Die Verjährung von Ansprüchen ist je nach Art des Ersatzanspruchs in unterschiedlichen Bestimmungen normiert. Grundsätzlich verjährt ein Anspruch gem § 1489 ABGB 3 Jahre nach dem die geschädigte Person vom Schädiger und erlittenen Schaden Kenntnis erlangt hat. Sollte die Kenntnis darüber nie eintreten, tritt die Verjährung mit Ablauf von 30 Jahren nach Schadenseintritt ein. Für Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz gilt praktisch dieselbe Regelung, nur beträgt die lange Verjährungsfrist 10 anstatt 30 Jahren.