1.7 Verschulden
Organ – Sachverständige
Im Geltungsbereich des AHG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften, weshalb die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden des Organs umfasst. Da die Organe der Rechtsträger ausnahmslos verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, trifft die Behauptungs- und Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Nichterfüllung dieser Rechtspflicht stets den Rechtsträger (OGH 26.2.2002, 1 Ob 310/01x = JBl 2002, 520). Diese Sorgfaltsanforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden (OGH 23.11.2016, 1 Ob 199/16w).