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Dokument-ID: 498978
3.6 Prüfungskompetenz des VfGH im Staatshaftungsverfahren
Die klagende Partei führt aus, dass sie ihren Staatshaftungsanspruch aus einem qualifiziert gemeinschaftsrechtswidrigen Urteil des Obersten Gerichtshofes ableite. Der Verfassungsgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die Klage zuständig (VfSlg 17.019/2003 ua).