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Dokument-ID: 657866
8.10 Verjährung bei schuldhaftem Verhalten mehrerer Organe
OGH: § 6 Abs 1 AHG regelt die Verjährung der Amtshaftungsansprüche. Danach verjähren die Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Bei Unkenntnis des Schadens erhöht sich die Dauer bis zur Verjährung auf zehn Jahre.