17.2 Zum Unfallversicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Schulaufnahmeprüfung
OGH: Dafür, dass bei der bloßen Teilnahme eines Bewerbers an einer schulischen Aufnahmeprüfung – vor seiner formalen Aufnahme an der Schule – noch kein Schutz in dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (aufgrund seiner Bewerbung für die „neue“ Schule) besteht, spricht auch, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nur jene Tätigkeit geschützt sein soll, die sich gerade als Ausübung der Rolle des Schülers darstellt (vgl RIS-Justiz RS0085097; RS0085063 [insb T1]). Es besteht also ein rollenbezogener Unfallversicherungsschutz (RS0085063 [T2]), der erfordert, dass sich der Schüler im organisatorischen Verantwortungsbereich der besuchten Schule befindet (RS0085089). Erfasst werden aber nicht alle mit der „Rolle als Schüler“ zusammenhängenden Tätigkeiten, sondern grundsätzlich nur die Teilnahme am schulischen Unterrichtsbetrieb (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar [2020] § 175 ASVG Rz 147).