10.22 Zur Begründung der Organstellung Privater – bestehendes Dienstverhältnis keine Voraussetzung
Erleidet jemand durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten einer Person, die als Organ in Vollziehung der Gesetze tätig war, einen Schaden, haftet je nachdem in wessen Bereich es fällt der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder die Sozialversicherungsträger. Gem § 9 Abs 5 AHG kann der Anspruch nicht direkt gegen das Organ selber geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für natürliche Personen, als auch für juristische Personen, die für hoheitliches Handeln beliehen oder verpflichtet wurden.