11.22 Amtshaftung wegen Nichtbewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests?
OGH: Das rechtswidrige Verhalten eines Organs löst nur dann einen Amtshaftungsanspruch aus, wenn es auch schuldhaft ist. Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden. Ein Amtshaftungsanspruch kommt demnach grundsätzlich nur beim Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, das unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, infrage. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Neben der Rechtsverletzung durch das Organ hat der Amtshaftungskläger zu behaupten und zu beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre (Kausalzusammenhang).