8.21 Entgelt für Feuerwehreinsatz
VwGH: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl etwa die Erkenntnisse vom 3. März 1987, G 134/86 bis 136/86 und V 59/86 bis V 61/86, mwN) ist eine Gemeinde nur dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt; ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt. Trotz der öffentlich-rechtlichen Natur einer Rechtsbeziehung sind daher Geldleistungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur, wenn das Gesetz kein hoheitliches Handeln konstituiert (vgl dazu VfSlg 4174/1962, sowie die in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht², Seite 201 f zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; darauf ging der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Beschluss vom 1. August 2012, 1 Ob 135/12b, betreffend das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz nicht ein).