1.1 Rechtsschutz in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde
OGH: Die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art 51 DSGVO ist als unabhängige, hoheitlich tätige Verwaltungsbehörde eingerichtet, die mit Bescheid entscheidet. Rechtsschutz in Zusammenhang mit der Datenschutzbehörde wird durch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) für Beschwerden gewährt (§ 27 DSG). Der nationale Gesetzgeber hat sämtlichen Rechtsschutz in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde nicht den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet.